Beistandschaften und gesetzl. und bestellte Amtsvormundschaften Beratung und Unterstützung der Kindesmütter nach Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind (§ 52a SGB VIII) Feststellung der Vaterschaft und Geltendmachung der Unterhaltsansprüche Beurkundungen gem. § 59 KJHG Beurkundung der Erklärung über abgegebene Vaterschaftsanerkenntnisse und Unterhaltsverpflichtungen Beurkundung der Erklärung über die Abänderung der Unterhaltsverpflichtung Beurkundung der Erklärung der Kindesmutter über die Zustimmung zur Vaterschaft Beurkundung der von Kindeseltern nach § 1626a BGB abgegebene Sorgeerklärung (Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge) Erziehungshilfen Festsetzung des zu zahlenden Pflegegeldes für Pflegekinder in Familienpflege Abgabe der Kostanerkenntnisse bei Gewährung einer Erziehungshilfe in Heimpflege usw. Ermittlung, Festsetzung, Überprüfung und Realisierung der von den unterhaltspflichtigen Eltern und in Berufsausbildung stehenden Jugendlichen zu zahlenden Kostenbeiträge Unterhaltsvorschuss Wenn Sie keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt für Ihr Kind erhalten, dann können Sie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragen. Unterhaltsvorschuss wird für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für höchstens 72 Monate gewährt. Der Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ist beim Jugendamt, in dessen Bereich der allein erziehende Elternteil seinen Hauptwohnsitz hat, einzureichen. Das Jugendamt gibt auch nähere Auskünfte.
Friedel Breitbach Raum 344 Rosengasse 2 56727 Mayen friedel.breitbach@mayen.de
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