Mayenzeit
 

Befreiung von der Zahlung der Rundfunk- und Fernsehgebühren

Beim Sozialamt haben Sie die Möglichkeit Ihren Antrag auf Befreiung von der Zahlung der Rundfunk- und Fernsehgebühren einzureichen. Diesen Antrag können Sie nach Bestätigung der vorgelegten Unterlagen, an die GEZ in Köln weiterleiten.

Die Befreiung ist an einen förmlichen Antrag gebunden, der von der GEZ in Köln entschieden wird. Die Formulare sind beim Sozialamt erhältlich. Bitte bringen Sie (soweit vorhanden) folgende Unterlagen mit: 

  • Durchschrift der alten Gebührenbefreiung/Ablaufbescheid der GEZ 
  • Teilnehmernummer
  • Bescheide über:
  • Bezug von Bafög-Leistungen
  • Stipendien,
  • Ausbildungs-/Erziehungsbeihilfen
  • Arbeitslosengeld
  • Unterhaltsgeld
  • Sozialhilfe
  • Grundsicherung
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 
  • Ihren Schwerbehindertenausweis (mit RF-Vermerk)

Fristen: 
Die Gewährung erfolgt immer ab dem 1. des Monats, der auf den Antragsmonat folgt. Soweit bereits eine Befreiung vorliegt, erfolgt die Verlängerung der Befreiung zum Folgemonat des Befreiungszeitraumes, frühestens jedoch ab dem 1. des Folgemonats - eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich.

Besonderheiten: 
Hinweise zum Antrag auf Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung:
Die Rundfunkbefreiung wird für höchstens drei Jahre (je nach Befreiungsvoraussetzung) gewährt und muss vor Ablauf dieser Zeit neu beantragt werden, wenn die Befreiungsvoraussetzungen dann noch vorliegen. Wer von der Rundfunk- und Fernsehgebühr befreit ist, kann bei der Telekom den Telefon-Sozialtarif beantragen.

Sollten Sie die zur Befreiung erforderlichen Unterlagen noch nicht vorliegen haben, besteht die Möglichkeit einen vorsorglichen Antrag zu stellen und die Unterlagen später nachzureichen.

Bei Neubeantragung oder Verlängerung einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht müssen Nachweise vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass Sie zu einer der folgend genannten Gruppen gehören:

  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 b des Bundesversorgungsgesetzes
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches)
  • Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld einschließlich der Leistungen nach § 22 des zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (jedoch ohne Zuschläge nach § 24 SGB II) 
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben
  • Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e Bundesversorgungsgesetz
  • Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Personen mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H.  allein wegen der Sehbehinderung und dem Merkzeichen "RF" im Schwerbehindertenausweis
  • Hörgeschädigte, die  gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und dem Merkzeichen "RF" im Schwerbehindertenausweis
  • Behinderte mit einem nicht nur vorübergehenden Grad der Behinderung von wenigstens 80 %, die wegen ihres Leidens  an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können und Merkzeichen "RF im  Schwerbehindertenausweis

  • Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften

  • Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 Lastenausgleichgesetz (LAG) oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 c LAG ein Freibetrag zuerkannt wird.

Wer hat keinen Anspruch auf eine Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung?

  • ausländische Studenten
  • Wehrpflichtige und Zivildienstleistende
  • Personen ohne Wohnsitz
  • Personen ohne eine grundlegende unterhaltssichernde Sozialleistung

Zuständige Mitarbeiter    
     

Antonia Egle
Raum 142
Rosengasse 2
56727 Mayen

antonia.egle@mayen.de  

Telefon: +49 (0) 2651 88 3402
Telefax: +49 (0) 2651 88 55000

Dietmar Laux
Raum 143
Rosengasse 2
56727 Mayen

dietmar.laux@mayen.de  

Telefon: +49 (0) 2651 88 3401
Telefax: +49 (0) 2651 88 55000
 
     
Öffnungszeiten:
  • Montag bis Donnerstag
    von 09.30 bis 11.30Uhr
  • Bitte beachten Sie: Für eine persönliche Vorsprache bei Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter müssen Sie vorher telefonisch einen Termin vereinbaren

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