Beim Sozialamt haben Sie die Möglichkeit Ihren Antrag auf Befreiung von der Zahlung der Rundfunk- und Fernsehgebühren einzureichen. Diesen Antrag können Sie nach Bestätigung der vorgelegten Unterlagen, an die GEZ in Köln weiterleiten.
Die Befreiung ist an einen förmlichen Antrag gebunden, der von der GEZ in Köln entschieden wird. Die Formulare sind beim Sozialamt erhältlich. Bitte bringen Sie (soweit vorhanden) folgende Unterlagen mit:
Fristen: Die Gewährung erfolgt immer ab dem 1. des Monats, der auf den Antragsmonat folgt. Soweit bereits eine Befreiung vorliegt, erfolgt die Verlängerung der Befreiung zum Folgemonat des Befreiungszeitraumes, frühestens jedoch ab dem 1. des Folgemonats - eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich.
Besonderheiten: Hinweise zum Antrag auf Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung:Die Rundfunkbefreiung wird für höchstens drei Jahre (je nach Befreiungsvoraussetzung) gewährt und muss vor Ablauf dieser Zeit neu beantragt werden, wenn die Befreiungsvoraussetzungen dann noch vorliegen. Wer von der Rundfunk- und Fernsehgebühr befreit ist, kann bei der Telekom den Telefon-Sozialtarif beantragen. Sollten Sie die zur Befreiung erforderlichen Unterlagen noch nicht vorliegen haben, besteht die Möglichkeit einen vorsorglichen Antrag zu stellen und die Unterlagen später nachzureichen. Bei Neubeantragung oder Verlängerung einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht müssen Nachweise vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass Sie zu einer der folgend genannten Gruppen gehören:
Behinderte mit einem nicht nur vorübergehenden Grad der Behinderung von wenigstens 80 %, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können und Merkzeichen "RF im Schwerbehindertenausweis
Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften
Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 Lastenausgleichgesetz (LAG) oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 c LAG ein Freibetrag zuerkannt wird.
Wer hat keinen Anspruch auf eine Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung?
Antonia Egle Raum 142 Rosengasse 2 56727 Mayen antonia.egle@mayen.de Telefon: +49 (0) 2651 88 3402 Telefax: +49 (0) 2651 88 55000