Mayenzeit
 

Informationen zu Leistungen und Kehrbezirken

Leistungsbeschreibung
Die Aufgaben des Schornsteinfegers reichen von der erstmaligen Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen über regelmäßige Kehrungen und Überprüfungen bis hin zur regelmäßigen Messung der Abgaswerte.

Seit 2009 besteht nicht mehr die Pflicht alle Aufgaben an Ihrer Anlage ausschließlich durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger durchführen zu lassen.
Nur die Abnahme Ihrer Feuerungsanlage und die Durchführung der Feuerstättenschau obliegen weiterhin Ihrem Bezirksschornsteinfeger.

Das Kehren und Überprüfen Ihrer Feuerungsanlage und das Messen der Abgaswerte kann durch andere, qualifizierte Schornsteinfeger durchgeführt werden.
Wegen einer gesetzlich vorgegebenen Übergangsfrist ist diese Wahlmöglichkeit jedoch bis Ende 2012 auf Schornsteinfeger aus dem europäischen Ausland beschränkt.

Ab 2013 gilt diese Einschränkung nicht mehr. Arbeiten können dann auch an qualifizierte deutsche Schornsteinfeger vergeben werden.

Vor der Vergabe sollten Sie jedoch nachprüfen, dass der betreffende Schornsteinfeger im Schornsteinfegerregister registriert ist.

Welche Gebühren fallen an?
Die für diese Arbeiten anfallenden Gebühren werden vom Schornsteinfeger zurzeit auf Grundlage der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes mittels spezifizierter Rechnung erhoben und sind vom Grundstückseigentümer beziehungsweise von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen.

Bis Ende 2012 werden für alle Schornsteinfegerarbeiten festgelegte Gebühren erhoben.
Ab 2013 wird es nur noch eine Gebührenordnung für die Arbeiten geben, die verpflichtend durch den bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden.
Die Kosten für alle anderen Tätigkeiten sind dann nicht mehr reglementiert und können verhandelt werden.

Rechtsgrundlage 
Schornsteinfegergesetz (SchfG)

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