Mayenzeit
 
03.02.2010

Haushaltssatzung der Stadt Mayen für das Jahr 2010 vom 09.12.2009

Haushaltssatzung der Stadt Mayen für das Jahr 2010 vom 09.12.2009
Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der

jeweils gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf 34.950.218 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 40.269.320 Euro

der Jahresfehlbetrag auf -5.319.102 Euro

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen 32.320.843 Euro

die ordentlichen Auszahlungen auf 36.016.440 Euro

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf -3.695.597 Euro

die außerordentlichen Einzahlungen auf 0 Euro

die außerordentlichen Auszahlungen auf 0 E u r o

der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 0 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 841.100 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 2.005.620 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -1.164.520 Euro

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 6.008.230 Euro

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 1.148.113 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 4.860.117 Euro

der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 39.170.173 Euro

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 39.170.173 Euro

die Veränderungen des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr auf 0 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf 0 Euro

verzinste Kredite auf 1.164.520 Euro

zusammen auf 1.164.520 Euro

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen

Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

(Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird festgesetzt auf 2.237.150 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren

voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

beläuft sich auf 300.478 Euro

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

wird festgesetzt auf 20.000.000 Euro

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung werden

1. die Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen

festgesetzt auf 650.000 Euro

2. die Kredite zur Liquiditätssicherung festgesetzt auf 800.000 Euro

3. die Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt auf 510.000 Euro

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich

Investitionskredite aufgenommen werden müssen 250.000 Euro

§ 6 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern für das Haushaltsjahr 2010 werden wie folgt

festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die Land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 300 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 340 v.H.

2. Gewerbesteuer 380 v.H.

Die Hundesteuer für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes

gehalten werden, beträgt je Hund 61,36 Euro

§ 7 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach

dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) werden für das

Haushaltsjahr 2010 wie folgt festgesetzt:

(1)

Die Benutzungsgebühren und die einmaligen Beiträge der Einrichtung der

Abwasserbeseitigung (§§ 7, 8 u. 9 des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der

Satzung der Stadt Mayen über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche

Abwasserbeseitigungseinrichtung und über die Abwälzung der Abwasserabgabe) betragen:

Der Kanalbaukostenbeitrag

- für Schmutzwasser je qm Grundstücksfläche 3,32 Euro

- für Oberflächenwasser je qm bebaubare und zu

befestigende Grundstücksfläche 7,34 Euro

die Schmutzwassergebühr je cbm Reinwasserverbrauch 2,00 Euro

die Oberflächenentwässerungsgebühr je qm Entwässerungsfläche 0,70 Euro

die Abwasserabgabe

- für Indirekteinleiter je cbm Reinwasserverbrauch 0,10 Euro

- für Kleineinleiter je Einwohner und Jahr 17,90 Euro

die Entgelte für das Einsammeln, die Abfuhr und Behandlung von

- Fäkalschlamm je cbm 15,34 Euro

- Abwasser aus geschlossenen Gruben je cbm 11,20 Euro

(2)

Für die Reinigung je Meter Straßenfront

2.1 in Reinigungsgruppe I

(einmalige Reinigung je Woche)

2.2 in Reinigungsgruppe II

(zweimalige Reinigung je Woche)

2.3 in Reinigungsgruppe III

(dreimalige Reinigung je Woche)

(3)

Für W o c h e n m ä r k t e

für jeden angefangenen qm in Anspruch

genommener Bodenfläche 1,20 Euro

für V i e h m ä r k t e je Tag

für Großvieh je Stück 0,90 Euro

für Kleinvieh je Stück 0,30 Euro

mindestens jedoch 0,60 Euro

und für K r a m m ä r k t e

für Buden, Stände und sonstige Verkaufsgelegenheiten

je Tag und angefangene qm benutzter Bodenfläche 5,60 Euro

mindestens jedoch 11,20 Euro

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen, die sich über mehrere Jahre verteilen und/ oder oberhalb der Wertgrenze von

50.000 Euro liegen, sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 9 Altersteilzeit

Eine Bewilligung von Altersteilzeit ist nicht vorgesehen.

Mayen, 09.12.2009

Stadtverwaltung Mayen

Veronika Fischer

Oberbürgermeisterin

II.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 wird

hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO

erforderlichen Genehmigungen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

Trier zu den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung wurden mit Schreiben vom 25.

Januar 2010 erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

"1. Gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO)

erteile ich hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 2 der

Haushaltssatzung der Stadt Mayen für das Haushaltsjahr 2009 festgesetzten

Gesamtbetrag der zur Finanzierung von Investitionen und

Investitionsförderungsmaßnahmen der Stadt Mayen vorgesehenen

Investitionskredite i.H.v. 1.164.520 Euro unter der Bedingung, dass diese

Kredite nur zur Finanzierung von Maßnahmen im Sinne der Ziffer 4.1.4 der VV

zu § 103 GemO verwendet werden dürfen.

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