Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Mayen über das Friedhofs- und Bestattungswesen
Der Stadtrat von Mayen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs.2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderung der Satzung der Stadt Mayen über das Friedhofs- und Bestattungswesen beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
I.
§ 22 erhält folgende Fassung:
§ 22 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Besondere Gestaltungsvorschriften gelten
a) für die anonymen Grabstätten gem. § 15,
b) für die Gräber im Wogerfeld (Feld Nr. E III),
c) für die Gräber in Feld Nr. J I bis III gem. § 21 und
d) für die Rasengrabanlage gem. § 17 a.
(2) In den Fällen von Abs. 1 a werden die Grabflächen mit Rasen eingesät und von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Grabmale sowie Grabschmuck auf diesen Grabflächen sind nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung führt eine Liste über die Namen der Verstorbenen und den Zeitpunkt der Bestattung.
(3) In den Fällen von Abs. 1 b soll die derzeit vorherrschende Gestaltung in ihrer Art erhalten bleiben. Grabeinfassungen sind nicht zugelassen, es können lediglich von der Stadt Mayen gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellte Metallrahmen zur Abgrenzung der Grabstelle verwendet werden. Diese Metallrahmen sind in den Boden einzulassen und dürfen nicht über die Geländeoberfläche herausragen. Die Grabsteine bestehen aus heimischen Naturstein (z.B. Tuff, Basaltlava) und müssen handwerklich gefertigt und künstlerisch gestaltet sein.
Das Wogerfeld (Feld Nr. E III) soll in seinem derzeitigen Zustand möglichst auf Dauer erhalten bleiben. Auf dem Wogerfeld dürfen ab 01.08.2010 keine neuen Grabstätten mehr angelegt werden. Grabstätten, deren Nutzungsdauer abgelaufen ist, dürfen neu belegt werden, wenn die ehemaligen Nutzungsberechtigten mit einer Neubelegung einverstanden sind. Hierbei dürfen die vorhandenen Grabsteine nicht verändert werden. Grabkissen im Format 35 cm x 30 cm sind zulässig, wenn sie aus dem gleichen Material wie der Hauptstein gefertigt werden. Das Grabkissen darf nicht poliert werden. Die Bearbeitung ist dem Hauptstein anzupassen.
Werden vorhandene Grabstätten aufgegeben, ist die Friedhofsverwaltung bemüht, die Grabsteine an Ort und Stelle zu erhalten. Sie wird hierzu mit den Nutzungsberechtigten Kontakt aufnehmen, mit dem Ziel, Vereinbarungen hinsichtlich des dauerhaften Verbleibs der Grabmale abzuschließen.
Bei Grabmalen, die nicht mehr in der Unterhaltung von Nutzungsberechtigten stehen, geht die Verkehrssicherungspflicht auf die Stadt Mayen über.
(4) In den Fällen von Abs. 1 c werden nur Grabflächen zugelassen, die mit Teil- oder Ganzgrababdeckplatten aus Stein abgedeckt werden.
(5) In den Fällen von Abs. 1 d werden die Grabflächen mit Rasen eingesät und von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Die Kennzeichnung erfolgt durch eine Grabplatte aus schwarzem Diabas mit einer Größe von Länge 0,50 m x Breite 0,40 m und einer Dicke von 4 cm. Die Schrift muss vertieft und die Platte muss ebenerdig verlegt sein. Als Beschriftung ist der Name, ein Vorname sowie das Geburts- und Sterbejahr (Buchstabengröße 4 cm, Schrift römisch Antiqua) zugelassen.
Die Grabplatten, die als Behelfszeichen verwendet werden, sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten durch eine Namenstafel zu ersetzen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Bestattungspflichtigen eine Namenstafel anbringen.
Nicht gestattet sind:
a) das Bepflanzen jeder Art durch die Nutzungsberechtigten
b) das Einfassen der Grabstätte
c) das Anlegen von Wegen und Zugängen
d) das Belegen der Grabstätte mit Materialen jeglicher Art (Kies u. a.)
e) das Aufstellen von Grabschmuck, -schalen, -lichter und andere Gegenstände
f) das Abdecken der Gräber mit Grabplatten über die Vorschriften des Absatzes 3 hinaus
II.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Mayen, den 29.07.2010
Marika Kohlhass
- Beigeordnete -